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Aufhebbarkeit des Eigenheimzulagebescheids für Folgeobjekt

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.

 

Normenkette

§ 5, § 7, § 11 Abs. 4, § 11 Abs. 5 EigZulG

 

Sachverhalt

Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann zur ESt veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute betrug in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 328.598 €. Die ESt-Erklärung für das Jahr 2001 wurde beim FA im Dezember 2002, die Erklärung für das Jahr 2002 im Januar 2004 eingereicht.

Für eine im Jahr 1998 erworbene und von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung wurde der Klägerin auf Antrag Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 gewährt. Im Mai 2001 erwarb die Klägerin (mit Wirkung ab 1.9.2001) ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihrer Familie seit September 2001 bewohnt. Sie beantragte im Januar 2002 zunächst formlos und sodann mit förmlichem Antrag (Eigenheimzulage-Vordruck EZ 1 A) vom 8.6.2002, die Eigenheimzulage auf dieses Objekt als Folgeobjekt ab dem Jahr 2002 zu übertragen. Zur voraussichtlichen Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Antragsjahrs und des vorangegangenen Jahrs enthält das Formular keine Eintragungen. Antragsgemäß hob das FA den Bescheid über Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung ab 2002 auf und setzte ab diesem Zeitpunkt für das Einfamilienhaus als Folgeobjekt Eigenheimzulage bis zum Jahr 2005 fest. Diese Festsetzung hob es mit Bescheid vom 23.4.2004 auf und forderte für die Jahre 2002 bis 2004 die bereits ausgezahlte Zulage mit der Begründung zurück, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahrs zuzüglich des Vorjahrs habe die maßgebliche Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG überstiegen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (EFG 2005, 1522). D...

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