Leitsatz

Kleidungsstücke werden nicht allein durch das Aufnähen eines Firmenemblems des Arbeitgebers zu typischer Berufskleidung. Daher sind die Kosten für ihre Reinigung nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Sachverhalt

Eine angestellte Hauswirtschafterin war in der Küche und Cafeteria eines Klosters tätig. Nach Weisung ihres Arbeitgebers sollte sie während der Arbeit helle kochfeste Kleidung tragen, die sie im "gewöhnlichen" Textilgeschäft auf eigene Kosten erwerben musste. Die Frau nähte das Logo ihres Arbeitgebers auf die weißen Hosen und Socken und machte die Kosten für deren Reinigung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reinigungskosten für die Hose und die Socken jedoch nicht an und argumentierte, dass es sich nicht um typische Berufsbekleidung handele.

 

Entscheidung

Die weißen Hosen und Socken stellen normale Alltagskleidung dar, sodass die Kosten für die Reinigung nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung normaler bürgerlicher Kleidung sind nicht als Werbungskosten abziehbar, selbst wenn die Kleidung nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Nur die Kosten für typische Berufsbekleidung können steuerlich abgezogen werden. Hierunter fallen Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind. Das Aufnähen eines Firmenlogos allein führt nicht zu einer Qualifizierung als typische Berufskleidung. Da eine Bestickung von bürgerlicher Kleidung mit Logos jeglicher Art heutzutage durchaus üblich ist, kann dem Aufnäher keine besondere Unterscheidungsfunktion beigemessen werden. Hinzu kommt, dass der Aufnäher nach eigener Aussage der Hauswirtschafterin eigens zu dem Zweck angebracht wurde, den Charakter als Berufskleidung zu verstärken.

 

Hinweis

Die Entscheidung deckt sich mit dem Urteil des FG Köln v. 28.4.2009 (12 K 839/08), das im Falle eines Straßenbahnfahrers ergangen war, dessen Dienstkleidung ebenfalls mit einem Firmenemblem versehen war. Aufgrund der unauffälligen Anbringung blieb auch hier der Charakter der bürgerlichen Kleidung erhalten.

Jede andere Entscheidung des FG hätte überrascht, wäre dann doch das bloße Aufnähen eines Firmenlogos ein schnelles Steuersparmodell. Das FG geht folgerichtig davon aus, dass bürgerliche Kleidungsstücke durch ein unscheinbares Arbeitgeber-Emblem noch nicht zu typischer Berufskleidung werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2010, 2 K 1638/09

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