Wenn es zu einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten kommt, sind i. d. R. die Aufsichtsbehörden zu unterrichten und oft auch die davon Betroffenen (Art. 33, 34 DSGVO). Die Durchführung der Meldung liegt in der Verantwortung der Unternehmens- oder Behördenleitung. Es spricht vieles dafür, dass die Datenschutzbeauftragten diese Aufgabe von vornherein übernehmen. Denn wenn die Aufsichtsbehörde Rückfragen stellt, darf sie sich an sie wenden (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO). Im Übrigen können die Beauftragten nur dann ihre gesetzlichen Pflichten (vor allem der zur Beratung und Überwachung) nachkommen, wenn sie frühzeitig über derartige Vorgänge Bescheid wissen.

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