Unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung richten sich Benennung, Stellung und Aufgaben Datenschutzbeauftragter nach den Art. 37, 38 und 39 DSGVO. Diese Vorschriften müssen alle Stellen innerhalb der Europäischen Union, die personenbezogene Daten verarbeiten, gleichermaßen beachten.

Für öffentliche Stellen in Deutschland gilt zusätzlich das BDSG. Darin werden die Öffnungsklauseln genutzt, welche die DSGVO einräumt. Das bedeutet, dass das BDSG Lücken der DSGVO schließt und sie für landesspezifische Anwendungsfälle ergänzt.

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