Rz. 29

Ursprünglich sah das HGB stets eine Aufbewahrung der Originalunterlagen vor. Auf die ständig steigende Menge an aufbewahrungspflichtigen Unterlagen musste schließlich der Gesetzgeber mit Erleichterungen reagieren. Bei wichtigen Unterlagen bleibt es indessen bei der Aufbewahrung im Original: Eröffnungsbilanzen und andere Abschlüsse[1] müssen in Urschrift verwahrt werden. Bei diesen Unterlagen entstehen auch keine besonderen Raumprobleme. Zum Jahresabschluss gehört die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften auch der von diesen aufzustellende Anhang. Diese Unterlagen sind im Original aufzubewahren, für alle weiteren kommen die in Rz. 31 ff. dargestellten Erleichterungen in Betracht.

 

Rz. 30

Werden die Eröffnungsbilanzen oder andere Abschlüsse per EDV erstellt, müssen sie ausgedruckt werden, u. a. schon deswegen, weil sie unterschrieben bzw. mit Testat versehen aufbewahrt werden müssen.[2]

[1] Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüsse.
[2] Vgl. Isele, in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, § 257 HGB Rz. 44, 62, Stand: Januar 2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge