Rz. 8

§ 257 Abs. 1 HGB zählt folgende aufbewahrungspflichtige Unterlagen auf:

  1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  2. die empfangenen Handelsbriefe,
  3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
  4. Belege für Buchungen in den nach § 238 Abs. 1 HGB zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
 

Rz. 9

Die in § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 HGB genannten Unterlagen sind 10 Jahre, die übrigen nur 6 Jahre aufzubewahren. Bezüglich der Erweiterung dieses Katalogs an aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch die steuerrechtlichen Aufbewahrungsbestimmungen um "sonstige Unterlagen" siehe Rz. 56 ff.

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