Das JArbSchG sieht in den §§ 32 ff. JArbSchG die Pflicht zu ärztlichen Begutachtung der Jugendlichen[1] vor Aufnahme einer Tätigkeit und in deren Verlauf vor. Mithilfe dieser Untersuchungen soll gesundheitlichen Schädigungen der Jugendlichen durch die Beschäftigung vorgebeugt werden. Arbeitgeber von Jugendlichen haben die anlässlich der Untersuchungen erstellten ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Jugendlichen aufzubewahren.[2] Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.[3] Alle sonstigen nach dem JArbSchG relevanten Verzeichnisse und Unterlagen (vgl. z. B. § 49 JArbSchG) sind vom Arbeitgeber mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.[4]

[1] Jugendlicher i. S. d. JArbSchG ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist, § 2 Abs. 2 JArbSchG.

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