Für Privatpersonen besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, außer bei Personen mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 (750.000 – vgl. Tz. 15) EUR und bei Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Jedoch sollte dieser Personenkreis schon im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren Belege und Kontoauszüge länger aufbewahren. Belege, die für die persönliche Steuererklärung von Bedeutung sind, sollten bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids verwahrt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge