Leitsatz

Das Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der GewSt unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (Anschluss an Senatsurteil vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

 

Normenkette

§ 16 EStG, § 7 GewStG

 

Sachverhalt

Eine KG veräußerte 1997 ihren Anteil an einer GbR, die gewerblichen Grundstückshandel betrieb. Erwerber der Beteiligung waren zum Teil eine bisherige Mitgesellschafterin und eine neue Gesellschafterin.

Das FA behandelte den Veräußerungsgewinn, der ausschließlich auf stille Reserven in Grundstücken des Umlaufvermögens entfiel, als Bestandteil des Gewerbeertrags der GbR. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (EFG 2004, 1315).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Der GewSt unterlägen nicht nur Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, deren Vermögen ausschließlich aus Handelsgrundstücken bestehe. Wenn weiteres Vermögen existiere, sei der Veräußerungsgewinn entsprechend aufzuteilen.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung ist eine Fortsetzung des BFH-Urteils vom 14.12.2006, IV R 3/05 (BFH-PR 2007, 143). Dort hatte der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft dann der GewSt unterliegt, wenn die Gesellschaft gewerblichen Grundstückshandel betreibt und das Betriebsvermögen nur aus dem Grundstück besteht. Mit dem hiesigen Urteil wird nun auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die neben dem Grundstück auch noch anderes Vermögen hat, insoweit der GewSt unterworfen, als der Gewinn aus stillen Reserven in dem Grundstück des Umlaufvermögens stammt.

2. Weder bei Einzelunternehmen noch bei Personengesellschaften kann pauschal gesagt werden, dass Gewinne im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Aufgabe nicht der GewSt unterliegen. Immer dann, wenn im Zusammenhang mit dem Veräußerungs- oder Aufgabevorgang ein Gewinn entsteht, der noch als letzter Akt der bisherigen laufenden gewerblichen Tätigkeit angesehen werden muss, wird dieser Gewinn der GewSt unterworfen. Nur der allein durch den Veräußerungs- oder Aufgabeakt veranlasste Gewinn ist nicht gewerbesteuerbar. Wie bereits für Einzelunternehmen entschieden, wird es auch bei Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften außerhalb des gewerblichen Grundstückshandels Anwendungsfälle für gewerbesteuerbare Veräußerungsgewinne geben.

3. Beachten Sie, dass nach heutiger Rechtslage GewSt bereits aufgrund von § 7 Satz 2 GewStG anfallen würde. Nach dieser Vorschrift unterliegt der GewSt jeder Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Im Besprechungsfall war der veräußerte Anteil an der Grundstücks-GbR im Rahmen einer doppelstöckigen Struktur von einer KG gehalten worden. Selbst wenn an dieser Obergesellschaft nur natürliche Personen beteiligt gewesen sein sollten, hätte der Veräußerungsgewinn unabhängig davon, auf welche Wirtschaftsgüter er entfällt, der GewSt unterlegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.5.2007, IV R 69/04

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