Kommentar

Über die Frage, ob eine atypisch stille Unterbeteiligung an einem Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft besteht und wie hoch der Anteil der Unterbeteiligten ist, muß grundsätzlich in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft entschieden werden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben , die dem Unterbeteiligten im Zusammenhang mit der Unterbeteiligung entstehen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß es mangels Rechtsbeziehungen zwischen der Hauptgesellschaft und der Untergesellschaft an einer Beteiligung des Unterbeteiligten an den einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften der Hauptgesellschaft fehlt.

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die Unterbeteiligung allen Gesellschaftern der Hauptgesellschaft bekannt sind. Hier können die Gewinnfeststellung für die Hauptgesellschaft und die Gewinnfeststellung für die Unterbeteiligung in einem einheitlichen Verfahren zusammengefaßt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.03.1995, IV R 135/92

Anmerkung

Anmerkung: Der BFH hatte über die Streitjahre 1981 und 1982 zu befinden und konnte daher offen lassen, ob sich aus der erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 endet, geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine verfahrensrechtliche Einbeziehung auch von Unterbeteiligungen in das Feststellungsverfahren der Gesellschaft ergibt.

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