FinMin Schleswig-Holstein, 8.8.2005, VI 325 - S 0186 - 001

Zur Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken ist die Auffassung zu vertreten, dass es sich bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, bei Zugehörigkeit der Apotheken zu einem gemeinnützigen Krankenhaus um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt.

Hierunter fallen

  • die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
  • Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken,
  • Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,
  • Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und
  • Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt bzw. vertraglich berechtigt ist.

Die genannten Leistungen sind nicht als mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbundene Umsätze anzusehen (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UStR 2005), so dass die Betätigungen nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” i.S. des § 67 AO gehören. Eine Behandlung der Betätigungen als Zweckbetrieb nach § 65 AO scheitert insbesondere an dem vorhandenen und – wie die Praxis vor der Änderung des Apothekengesetzes zeigt – vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.

 

Normenkette

AO 1977 § 65

AO 1977 § 67

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