OFD Münster, 27.2.2008, o. Az.

Es häufen sich die Fälle, in denen bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer Zahlungen des Arbeitgebers für die Bereitstellung eines Büros in ihrem Haus oder ihrer Wohnung als Nutzungsentgelt i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG behandeln und einen Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung begehren.

Der Arbeitgeber, ein Versicherungsverein, bietet seinen Arbeitnehmern zur Senkung von Kosten aus Kapazitätsgründen an, die im Rahmen des Arbeitsvertrags zu leistenden Arbeiten teilweise im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten (außerbetrieblicher Arbeitsplatz). Grds. teilen sich zwei Mitarbeiter des Vereins einen Arbeitsplatz. In der Zeit, in der ein Mitarbeiter zu Hause tätig wird, steht ihm im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Mit jedem der betroffenen Arbeitnehmer ist eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen des Arbeitsplatzes abgeschlossen worden (Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag i.V. mit der Betriebsvereinbarung). Für die Bereitstellung des Raums wird den Mitarbeitern ab dem 1.1.2006 aufgrund einer geänderten Betriebsvereinbarung eine Aufwandspauschale von monatlich 30 EUR gewährt. Dem Arbeitgeber ist im Übrigen vom Betriebsstätten-FA im Wege einer Anrufungsauskunft bestätigt worden, dass seine Zahlungen keinen Arbeitslohn darstellen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2005 (BStBl 2006 I S. 4) ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass in vorliegendem Fall sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers betroffen sind. Die Entscheidung des Betriebsstätten-FA, bei Wertung der in dem o.a. Schreiben aufgeführten Merkmale die Zahlungen des Arbeitgebers wegen der Annahme eines überwiegend betrieblichen Interesses nicht als Arbeitslohn anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Aufwandspauschale automatisch als Nutzungsentgelt i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln ist. Eine Zuordnung der Zahlungen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung setzt ein neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nur durch einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag erfolgen. In den angesprochenen Fällen mangelt es an einem solchen Vertragsverhältnis. Fehlt ein solches zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder wird ein vorhandenes nicht anerkannt, ist die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht berührt (Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 21 RdNr. 135).

Die Betriebsvereinbarung und insbesondere die Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag zur Errichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes können keinen Mietvertrag ersetzen, so dass insoweit nicht von einem Mietverhältnis auszugehen ist. Die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen der Arbeitnehmer nach Abzug der Arbeitgeberzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen sind, ist davon abhängig, ob das Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit der Arbeitnehmer darstellt.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG greift dann nicht ein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Dieses ist Mittelpunkt i.S. der vorgenannten Vorschrift bei einem Arbeitnehmer, der lediglich eine berufliche Tätigkeit ausübt und teilweise im häuslichen Arbeitszimmer und teilweise außer Haus tätig wird, wenn der Arbeitnehmer dort diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Wo dieser sich befindet, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden (BFH-Urteil vom 9.4.2003, X R 52/01, BFH/NV 2003 S. 1172).

Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers eine indizielle Bedeutung zu. In seinem o.a. Urteil vom 9.4.2003 hat der BFH angenommen, dass bei einem auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Zeitanteil von 75 % ein erhebliches Indiz für den sich dort befindlichen Mittelpunkt spricht. Übt der Stpfl. nur eine berufliche Tätigkeit aus und wird diese in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsplatz erbracht, wovon in den vorgenannten Fällen regelmäßig auszugehen ist, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Stpfl. dort an mehr als der Hälfte der Arbeitszeit tätig wird (RdNr. 10 des BMF-Schreibens vom 3.4.2007, BStBl 2007 I S. 442). In den hier aufgeführten Fällen verbringen die Arbeitnehmer maximal 50 % ihrer Arbeitszeit im häuslichen ...

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