Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.[1] In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Lehrer

A ist Lehrerin und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

Zur Konkretisierung der Voraussetzung "kein anderer Arbeitsplatz" übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze und die ergangene Rechtsprechung zum bis Ende 2022 für diese Fallgruppe beschränkt abzugsfähigen Arbeitszimmer.[3] Ein anderer Arbeitsplatz ist demnach grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.[4] Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr sind unbeachtlich.[5] Kein anderer Arbeitsplatz steht hingegen zur Verfügung, wenn in dem Raum wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.[6]

Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsplatzes ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes; demnach kann auch der Schreibtisch in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz sein.[7]

Ein anderer Arbeitsplatz steht nach Verwaltungsauffassung auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist.[8]

Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann. Die Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb oder an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht vorhanden sind, ist allerdings nach Verwaltungsauffassung ohne Bedeutung.[9]

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