Die vorstehenden Regelungen sind auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die eigene Berufsausbildung genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 EUR als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG abgezogen werden.[1]

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