Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es unerheblich, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.[1]

Durch die Beschränkung des Arbeitszimmerabzugs auf die sog. Mittelpunktsfälle hat sich die Problematik ab 2023 jedoch ohnehin weitgehend erledigt.

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