Danach kann das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.[1] Maßgebend abzustellen ist auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen. Dabei sind zwar alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Hierzu bedarf es gleichwohl in einem ersten Schritt der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen beruflichen Tätigkeit, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu ermitteln.[2] Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird auf dieser Basis durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert.

Liegt der Schwerpunkt der Haupttätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wird regelmäßig auch der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nicht dort gelegen haben. Als Haupttätigkeit in diesem Kontext ist jede nichtselbstständige Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen aufgrund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestelltenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzusehen. Bei Ausübung mehrerer selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeiten kommt bei der Bestimmung der Haupttätigkeit weiteren Indizien Bedeutung zu, wie z. B. der Höhe der jeweiligen Einnahmen, dem Gewicht, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsanschauung zukommt, auch dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand.[3]

Versorgungsbezüge, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der Betätigung nicht einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.[4] Nach diesen Grundsätzen bleiben u. E. auch Renteneinkünfte unberücksichtigt.

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