Von der Rechtsprechung wurde bei einem beratenden Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich geprägt war durch das Erarbeiten theoretisch komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer, dieses als Betätigungsmittelpunkt angesehen, selbst wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst zu seinen Aufgaben gehörte.[1] Der BFH stellte entscheidend darauf ab, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich durch die Erarbeitung individueller technischer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt wird und daher nicht mit der eines typischen Außendienstmitarbeiters verglichen werden kann.

Ähnlich entschied der BFH bei einem Praxiskonsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt.[2]

Auf der gleichen Linie liegt eine Entscheidung zum häuslichen Arbeitszimmer eines Kfz-Sachverständigen und Regulierungsbeauftragten im Außendienst.[3]

Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig war, sah der BFH das häusliche Arbeitszimmer deshalb als Betätigungsmittelpunkt an, weil der Steuerpflichtige dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen, nämlich die Organisation der Betriebsabläufe, erbrachte.[4]

Dagegen behandelte der BFH das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt war, selbst dann nicht als Betätigungsmittelpunkt, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten für die Steuerpflichtigen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben unerlässlich waren.[5] Diese Entscheidung lässt erkennen, dass bei typischer Außendiensttätigkeit in aller Regel das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betätigungsmittelpunkt anzusehen ist. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Außendienst[6]; ebenso für einen angestellten Pharmavertreter im Außendienst.[7]

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