Der Betätigungsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo dieser liegt, ist im Wege einer Wertung der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Unzweifelhaft liegt der Betätigungsmittelpunkt bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt und dem kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt ist, in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dies ist z. B. der Fall bei Hausgewerbetreibenden.[1] Weitere typische Anwendungsfälle für die Annahme eines Betätigungsmittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer sind freiberuflich tätige Schriftsteller sowie kleinere Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung.[2]

Die Voraussetzungen und die ergangene Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bleiben auch nach den gesetzlichen Änderungen ab 2023 unverändert anwendbar.

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