2.1.1 Räumlicher Bezug zur Wohnung

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Auf diese Weise sollen Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, die eine enge Berührung zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen haben und gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass es bei der Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (auch) um eine typisierende Regelung zur Missbrauchsabwehr gehen soll.[1] Fehlt es an einer Einbindung in die häusliche Sphäre, kommt der volle Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten auch ohne Prüfung des Tätigkeitsmittelpunkts in Betracht.

Aufgrund seiner Lage ist die Einbeziehung in die häusliche Sphäre regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitsraum zur Wohnung selbst gehört. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern auch Zubehörräume zur Wohnung (Abstell-, Keller- und Speicherräume), die als Arbeitszimmer oder Zubehörraum für dieses genutzt werden.[2] Denn die häusliche Sphäre ist nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich beschränkt, sondern kann sich auch auf weitere Räumlichkeiten erstrecken. In diesem Sinn hat der BFH die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht, wenn dieser Zubehörraum nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre herausgelöst ist.[3] Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer, wenn es sich z. B. in einem Anbau zum Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann oder, wenn ein Einfamilienhaus über die Terrassentür verlassen werden muss, um vom Garten aus den Kellerraum zu erreichen.[4] In einem solchen Fall ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich insgesamt nicht so stark ausgeprägt, dass die Einbindung in die häusliche Sphäre entfallen würde.[5] Auch die Lage des Arbeitszimmers im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses hebt die Einbindung in die häusliche Sphäre nicht auf.[6] Danach kann generell davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitsraum in einem selbst genutzten Einfamilienhaus unabhängig von seiner Lage grundsätzlich als "häuslich" angesehen werden kann.[7]

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.[8]

Nutzt ein Steuerpflichtiger in einem Mehrfamilienhaus eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, fällt diese ebenso noch unter die Abzugsbeschränkung, wenn die zusätzliche Wohnung an die Privatwohnung angrenzt oder die Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt.[9] Hier begründet die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen. Die Möglichkeit, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen/betrieblichen Bereich zu verlagern, sei in diesem Fall nur unwesentlich geringer als bei einem Arbeitszimmer, das sich in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet.

2.1.2 Außerhäusliches Arbeitszimmer

Ein außerhäusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkungen nicht anzuwenden sind, ist regelmäßig anzunehmen, wenn neben der privaten Wohnung Räumlichkeiten aus beruflichen Gründen angemietet werden. Werden z. B. im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer[1], das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH bei Nutzung einer weiteren Wohnung zu Arbeitszwecken auf einer anderen Etage als der Etage der Privatwohnung. Das gilt sogar, wenn das Mehrfamilienhaus neben der Selbstnutzung ausschließlich an Angehörige vermietet ist.[2]

Ist ein im Keller eines Mehrfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzter Büroraum separat und zusätzlich zur Privatwohnun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge