Der Begriff häusliches Arbeitszimmer ist im Gesetz nicht definiert, sondern als Typusbegriff im Anschluss und unter Anknüpfung an die Rechtsprechung geprägt worden. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein häusliches Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird.[1]

Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht abschließend anhand eines einzigen oder einzelner Tatbestandsmerkmale beurteilen. Aus dem Wesen des "Typusbegriffs" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt ist aufgrund wertender Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. So kann z. B. auch ein Kellerraum im Einfamilienhaus, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Solche besonderen Umstände können z. B. darin bestehen, dass der Arbeitsraum eines Texters und Komponisten als Tonstudio ausgestattet ist und Schallschutzmaßnahmen dem Raum ein von üblichen häuslichen Büros stark abweichendes Gepräge verleihen.[2] Ebenso ist ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum wegen seiner für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion i. d. R. nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen mit der Folge, dass die Aufwendungen für einen solchen Raum in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sein können. Dies trifft auch dann zu, wenn solche Räume in den Wohnbereich des Steuerpflichtigen eingebunden sind. Die Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre gehört, unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktreten.[3] Auch ein Telearbeitsplatz entspricht grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers.[4]

Nicht erfasst werden hingegen Räume im Wohnbereich des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt.[5] Allerdings kann sich bei Verträgen dieser Art die Frage der Anerkennung stellen. Die Abzugsbeschränkung greift nur dann nicht, wenn die Einnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen. Das ist der Fall, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung nach den objektiven Umständen vorrangig im Interesse des Arbeitgebers liegt.[6]

Zu beachten ist außerdem, dass der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht durch eine objektbezogene Überschussprognose erforderlich ist.[7]

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