Grundsätzlich gilt zwar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG). Aber! Das Abzugsverbot gilt nicht uneingeschränkt. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind seit dem 1.1.2023 grundlegend geändert worden und sehen nunmehr wie folgt aus:

  1. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können entweder

    • die tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, abgezogen werden oder
    • anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ohne Nachweis ein pauschaler Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel.
  2. Für jeden Kalendertag, an dem

    • die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird oder
    • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird,

kann eine Tagespauschale von 6 EUR (= Homeoffice-Pauschale), höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit es sich um ein Arbeitszimmer handelt, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst werden. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Das bedeutet, dass

  • sie nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist.
  • Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.
  • Ein Abzug der Tagespauschale ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht zulässig.

Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, wenn Aufwendungen geltend gemacht werden, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, oder für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beansprucht werden.

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