Beruflich bzw. betrieblich genutzte Räume, die sich in den selbstgenutzten Privaträumen des Unternehmers befinden, können aufgrund ihrer Einbindung in den privaten Bereich nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden.[1]

Es kann sich jedoch bei einem häuslichen Arbeitszimmer ausnahmsweise um eine Betriebsstätte handeln, wenn bestimmte äußere Merkmale zutreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich z. B. um die nach außen erkennbare Nutzung als Raum für Publikumsverkehr, die Größe und Ausstattung des Raumes und auch die Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitszimmer als Betriebsstätte

Ein Rechtsanwalt, der in einem separat zugänglichen Anbau zu seinem privaten Wohnhaus arbeitet und den Anbau mit einem Schild an der Eingangstür "Rechtsanwalt XY" versehen hat, dort Mandanten empfängt und Mitarbeiter beschäftigt, begründet mit dem Anbau eine Betriebsstätte.

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