Leitsatz

Übt ein Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit mit etwas höherem Zeitaufwand aus, bildet das Zimmer selbst dann nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, wenn die gewerblichen Einkünfte den Arbeitslohn um ein Vielfaches übersteigen.

 

Sachverhalt

Ein Angestellter unterhielt in seinem Reihenhaus unter Mithilfe seiner Ehefrau einen Gewerbebetrieb (zahnärztliches Schreibbüro), für das er den Zeitaufwand mit 40 Stunden wöchentlich (neben 38 Wochenstunden als Arbeitnehmer) angab. Sein Gewinn lag bei rund 340.000 DM, der Arbeitslohn bei rund 67.000 DM. Neben zwei Büroräumen nutzte er den Heizkeller als gewerblichen Abstellraum.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts, als Betriebsausgabe sei nur die gesetzliche Pauschale (damals 2.400 DM, inzwischen 1.250 EUR) anzusetzen. Für den beruflich mitbenutzten Heizraum greife das steuerliche Aufteilungsverbot für privat mitveranlasste Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das Arbeitszimmer bilde bei einem Vollzeiterwerb außerhalb des Hauses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Auch wenn dort der weit überwiegende Teil der Einkünfte erzielt werde, bilde das Arbeitszimmer nicht den "qualitativen Schwerpunkt" der gesamten beruflichen Betätigung.

 

Hinweis

Das gesetzliche Abzugsverbot, das ab 2007 weiter verschärft wird, erfasst oft ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen. Das Urteil des FG München geht noch über die bereits sehr fiskalische Rechtsprechung des BFH hinaus. Ob dieser die Entscheidung bestätigen würde, erscheint deshalb keineswegs gesichert. Wegen der Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips sind auch verfassungsrechtliche Einwendungen nicht ausgeschlossen, insbesondere bei mehreren Berufstätigkeiten. Möglicherweise hätte dem Kläger der volle Abzug der Kosten zugestanden, wenn er als Arbeitnehmer nur halbtags tätig gewesen wäre (oder wenn der Gewerbebetrieb auf den Namen der nur halbtags tätigen Ehefrau laufen würde). Bei dem Abstellraum hätte der Kläger einen Teil der Kosten abziehen können, wenn er den Heizkessel durch eine Trennwand von dem restlichen Raum abgetrennt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 24.05.2006, 9 K 4611/04

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