Ab dem Jahr 2023 ergeben sich durch das Zusammenwirken der Regelungen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG im Überblick folgende Fallgestaltungen, die hier in der tabellarischen Übersicht zusammengestellt sind.

 
Nutzung eines Raums außerhalb der häuslichen Sphäre – außerhäusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte. Volle Abziehbarkeit der Aufwendungen im Rahmen jeder Einkunftsart.
Nutzung eines Raums innerhalb der häuslichen Sphäre, der Raum erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers, da er nicht ausschließlich zur Arbeitszwecken genutzt wird (z. B. Mitbenutzung des Kinder/Wohn- oder Schlafzimmers zum Arbeiten).

Kein Abzug der Aufwendungen für den Raum als häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG möglich.

Aber

Homeoffice-Pauschale von 6 EUR an maximal 210 Tagen möglich, wenn die erste Tätigkeitsstätte an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde oder die Tätigkeitsstätte zwar auch an diesen Tagen aufgesucht wurde, aber dort kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (u. E. nur durch gelungene Dokumentation nachzuweisen), also maximal 1.260 EUR jährlicher Aufwand pauschal möglich.
Nutzung eines Raums innerhalb der häuslichen Sphäre, der Raum erfüllt die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers und der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird ganzjährig im Arbeitszimmer verortet.

Voller Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG – keine Begrenzung der Höhe nach.

Pauschaler Abzug der Aufwendungen bis maximal 1.260 EUR auch möglich.

Die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR am Tag kann nicht zusätzlich erreicht werden.
Nutzung eines Raums innerhalb der häuslichen Sphäre, der Raum erfüllt die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers und der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird in einzelnen Monaten – nicht aber das ganze Jahr über im Arbeitszimmer – verortet.

Voller Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG – keine Begrenzung der Höhe nach.

Pauschaler Abzug der Aufwendungen möglich aber für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ermäßigt sich der Betrag von 1. 260 EUR um ein Zwölftel.
Nutzung eines Raums innerhalb der häuslichen Sphäre, der Raum erfüllt die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers, aber der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird nicht im Arbeitszimmer verortet und es liegt beim Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte ein anderer Arbeitsplatz vor.

Abzug der Aufwendungen für den Raum als häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht möglich.

Aber

Homeoffice-Pauschale von 6 EUR an maximal 210 Tagen möglich, wenn der andere Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeitsstätte an diesen Tagen nicht (zusätzlich) aufgesucht wurde – eine andere auswärtige Tätigkeit an den Homeoffice-Tagen steht dem Abzug aber nicht entgegen.
Nutzung eines Raums innerhalb der häuslichen Sphäre, der Raum erfüllt die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers, aber der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird nicht im Arbeitszimmer verortet und es liegt an der ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz vor.

Abzug der Aufwendungen für den Raum als häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht möglich.

Für die Tage,

  • an denen von zu Hause aus – also auch im Arbeitszimmer – oder
  • auch auswärts, sogar an der ersten Tätigkeitsstätte oder
  • zu Hause und auswärts nicht an der ersten Tätigkeitsstätte
gearbeitet wurde, 6 EUR am Tag an maximal 210 Tagen, pauschal im Jahr also auch maximal 1.260 EUR

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