Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für Arbeitsmittel in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten abziehen, in dem ihm die Aufwendungen entstanden sind.[1]

Das Abflussprinzip kommt auch im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Arbeitsmittels zur Anwendung.

 
Wichtig

Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten über 800 EUR: Verteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer

Überschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Arbeitsmittel ohne Umsatzsteuer die Grenze von 800 EUR, sind die Kosten im Jahr der Anschaffung nicht in voller Höhe abzugsfähig. In diesen Fällen sind die Kosten vielmehr auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufzuteilen und im Anschaffungsjahr entsprechend zeitanteilig zu berücksichtigen.[2]

Als abziehbare Aufwendungen kommen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Arbeitsmittel sowie die Aufwendungen für Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung, Aufbewahrung und Transport in Betracht.

 
Praxis-Tipp

Kreditfinanzierte Arbeitsmittel: Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig

Hat der Arbeitnehmer zur Anschaffung der Arbeitsmittel einen Kredit aufgenommen, kann er auch die betreffenden Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen.

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