Als abziehbare Aufwendungen kommen z. B. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Arbeitsmittel, die Aufwendungen zu deren Erhaltung, insbesondere Reparatur-, Instandsetzungs- und Reinigungskosten in Betracht. Wie bei anderen Werbungskosten darf der Steuerpflichtige den Umfang seiner Aufwendungen für Arbeitsmittel selbst bestimmen. Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein Arbeitsmittel sind deshalb auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ungewöhnlich hoch sind.[1] Diese Auffassung hat die Rechtsprechung bestätigt und Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin im Schulfach Musik für den Erwerb eines Flügels (30.000 EUR) als berücksichtigungsfähig anerkannt.[2] Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei den Wirtschaftsgütern z. B. um besonders kostspielige Antiquitäten handelt, deren Anschaffungskosten der privaten Lebensführung (Repräsentation) zuzurechnen und deshalb nicht abziehbar sind.[3] Zu den abziehbaren Kosten gehören die Aufwendungen für die Aufbewahrung, z. B. für die Garage des Dienstwagens, und den Transport von Arbeitsmitteln, z. B. bei Umzügen. Aufwendungen für den Transport von Arbeitsmitteln, die bei einem privat veranlassten Umzug entstehen, werden nach der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten berücksichtigt.[4] Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung dürften jedoch z. B. die Kosten für den Transport eines Konzertflügels eines Konzertpianisten auch bei einem privat veranlassten Umzug als beruflich veranlasst anzusehen sein.

Werden Arbeitsmittel fremdfinanziert, sind die mit dem Darlehen zusammenhängenden Aufwendungen (Schuldzinsen, Gebühren usw.) ebenfalls als Werbungskosten abziehbar.

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