Bei Versorgungszusagen zusätzlich oder anstelle von laufendem Gehalt kann Lohnzufluss im Zeitpunkt der Zusage fehlen. In diesen Fällen sind erst die späteren Zahlungen aus der Zusage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Vorteil einer solchen Gestaltung liegt in der Senkung der Tarifbelastung des gegenwärtigen Einkommens und in der späteren Inanspruchnahme eines im Alter voraussichtlich niedrigeren Steuersatzes. Anders dann, wenn in der Versorgungszusage – z. B. anlässlich einer Abfindungsvereinbarung – die Verabredung einer Lohnverwendung in dem Sinne gesehen werden kann, dass der Arbeitnehmer sofort Anspruchsinhaber z. B. aus einem Versicherungsvertrag wird. Hier ist der Zufluss im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung, und zwar einheitlich mit etwaigen weiteren Entschädigungszahlungen, anzunehmen. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die Versorgungszusage in Anspruch zu nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge