Bei Berufskraftfahrern wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bejaht. Bei Nichtberufskraftfahrern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Liegt bei einem Arbeitnehmer – etwa Außendienstarbeiter in den Bereichen Service, Vertrieb und Montage – ein besonderer Bezug zum Autofahren vor, stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Kursgebühren keinen Arbeitslohn dar. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse wird insbesondere nicht bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angenommen.[1]

[1] OFD München, Verfügung v. 26.9.2003, S 2386.

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