Fehlgeldentschädigungen (Mankogelder) sind bei Arbeitnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, steuerfrei, soweit die pauschale Entschädigung 16 EUR monatlich nicht übersteigt.[1] Werden nur die tatsächlichen Kassenfehlbestände ersetzt, sind diese Ersatzleistungen unter dem Gesichtspunkt Auslagenersatz in voller Höhe steuerfrei. Arbeitslohn kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer infolge der vom Arbeitgeber getragenen Kassenfehlbeträge von einer ihn treffenden Ersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber freigestellt worden ist.[2]

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