Ob Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro bzw. Homeoffice, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistungen nutzt, den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind, bestimmt sich danach, in wessen vorrangigem Interesse das Büro genutzt wird.[1] Wird das Büro vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung (z. B. Mietvertrag) beruhen[2]; so z. B. wenn der Arbeitgeber entsprechende Mietverträge auch mit fremden Dritten eingegangen ist.[3] Nach der Rechtsprechung ist bei der "zweckfremden Vermietung" als Homeoffice an den Arbeitgeber stets im Einzelfall festzustellen, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.[4]

Die Verwaltung hat diese Auffassung übernommen.[5]

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