Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts.[1]

Arbeitslohn liegt aber regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme[2] entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht benötigen.[3]

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH[4] führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten..[5] Gleiches gilt für die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR.[6]

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