Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentlich Bedienstete sind steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.[1] Der Umfang der Steuer­befreiung richtet sich danach, ob die Aufwandsentschädigung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder lediglich Verwaltungsanweisung geregelt ist. Gesetzliche Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen bleiben in vollem Umfang steuerfrei. Bei ehrenamtlich tätigen Personen ist ein Drittel von gesetzlich geregelten Aufwandsentschädigungen, mindestens ein Betrag von 250 EUR monatlich steuerfrei.[2] Beruht eine Aufwandsentschädigung nicht auf einer gesetzlichen Regelung, darf der Freibetrag von 250 EUR nicht überschritten werden. Soweit der steuerfreie Betrag von 250 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung auf andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich.[3] Übt ein Steuerpflichtiger ehrenamtliche Tätigkeiten für mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, kann eine mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrags in Betracht kommen.

Bei Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft handelt es sich dagegen um steuerpflichtige Einnahmen: Der Empfänger kann in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten geltend machen.

Die kommunalen Spitzenverbände (Städteverbände, Gemeindeverbände und Landkreistage) erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben. Es handelt sich bei ihnen, soweit sie keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch nicht um öffentliche Kassen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG liegen damit nicht vor. Auch die Anerkennung eines einheitlichen Werbungskosten-Pauschsatzes ist nicht möglich.[4]

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