Bei einer Auswärtstätigkeit können Steuerpflichtige die ihnen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschalen steuermindernd geltend machen.[1]

Für Reisetage im Inland gelten für das Jahr 2023 die folgenden im Gesetz festgelegten Pauschbeträge[2]:

  • für 1-tägige Auswärtstätigkeiten (ohne Übernachtung): Pauschbetrag von 14 EUR bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit;
  • für mehrtägige Auswärtstätigkeiten (mit Übernachtung):

    • Pauschbetrag von jeweils 14 EUR für den An- und Abreisetag;
    • Pauschbetrag von 28 EUR für "eingeschlossene" Tage.

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