Leitsatz

Arbeitnehmer dürfen von den → Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM abziehen, sofern nicht höhere → Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG).

Fallen neben den laufenden Einnahmen außerordentliche Einnahmen an (hier für eine Ausgleichszahlung nach § 24 Nr. 1 EStG, § 34 Abs. 2 EStG), ist der Pauschbetrag zunächst mit den laufenden, tariflich voll zu besteuernden Einnahmen zu verrechnen. Erst wenn solche Einnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen, ist der Pauschbetrag mit den tarifbegünstigten außerordentlichen Einnahmen zu verrechnen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.1998, XI R 63/97

Anmerkung:

Dem Gesetzeswortlaut des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG ist nichts zu der Verrechnungsfrage zu entnehmen. Es hätte sich auch die Auffassung des FA vertreten lassen, daß der Pauschbetrag anteilsmäßig auf die laufenden und außerordentlichen Einnahmen zu verteilen ist. Der BFH hat den ihm zustehenden Auslegungsspielraum voll zugunsten der → Arbeitnehmer genutzt und in erfreulicher Kürze so entschieden, daß dem Arbeitnehmer der (für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum noch geltende) halbe Steuersatz des § 34 EStG so weit wie möglich zugute kommt.

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