Rz. 10

Geleistete Anzahlungen sind unter den entsprechenden Bilanzposten in dem Zeitpunkt als Zugang zu verbuchen, in dem der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist.[1]

Allerdings ist ein Zahlungsanspruch für noch nicht abgeschlossene Leistungen noch nicht zu aktivieren, da es sich insoweit lediglich um Abschlagszahlungen auf den künftigen Anspruch auf Vergütung der abgeschlossenen Leistung handelt (für erhaltene Anzahlungen).[2]

 

Rz. 11

In Abweichung zu den bilanzrechtlichen Grundsätzen wird in Bezug auf erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in § 7a Abs. 2 Sätze 4, 5 EStG bestimmt, dass Anzahlungen, die durch Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks geleistet werden, erst in dem Zeitpunkt aufgewendet sind, in dem einem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels bzw. Schecks das Geld tatsächlich zufließt. Hieraus folgt, dass der Steuerpflichtige zur Feststellung, ob bereits eine Abschreibung auf Anzahlungen vorgenommen werden kann, auf Informationen aus dem Bereich des Lieferanten angewiesen ist.[3]

 

Rz. 12

Anzahlungen können im Einzelfall auch Leistungen darstellen, die zum Ansatz oder zu einer Erhöhung eines Passivpostens führen. Als Beispiel ist die Annahme eines gezogenen Wechsels zu nennen.

 

Rz. 13

Erhaltene Anzahlungen sind in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem sie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt sind. Gleichzeitig wird der entsprechende Zahlungsmitteleingang verbucht.

[1] Vgl. Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 550.
[3] Vgl. Anzinger/Siebenhüter, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 7a EStG Rz. 27 f., Stand: 6/2019.

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