Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist immer der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.

Hat der Unternehmer vor dem 1.7.2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung von Anzahlungen vor dem 1.7.2020 – Leistung nach dem 1.7.2020

Herr Huber hat am 15.5.2020 einen Bagger für 150.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer bestellt. Er hat mit dem Lieferanten vereinbart, dass er innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 50.000 EUR zuzüglich 19 % = 9.500 EUR Umsatzsteuer überweist. Der Lieferant erstellt hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0299/0780 Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen 50.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 9.500 1200/1800 Bank 59.500

Der Bagger wird am 10.8.2020 geliefert. Der Lieferant erstellt eine ordnungsgemäße Rechnung, in der die Lieferung des Baggers wie folgt abgerechnet wird:

 
Bagger gemäß Bestellung vom 15.5.2020   150.000 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer   24.000 EUR
Bruttobetrag   174.000 EUR
abzüglich Anzahlung 50.000 EUR  
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 9.500 EUR 59.500 EUR
Restbetrag   114.500 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210/0440 Maschinen 150.000      
1575/1405 Abziehbare Vorsteuer 16 % 24.000 1625/3335 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 174.000

Der Ausweis auf dem Konto "Maschinen" ist zutreffend. Der Vorsteuerabzug ist um 9.500 EUR zu hoch und steht auf dem unzutreffenden Vorsteuerkonto. Das Konto "Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen" ist noch nicht ausgeglichen. Außerdem ist bei dem Konto "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" die geleistete Anzahlung nicht berücksichtigt. Die folgenden Buchungen führen zum Ziel, wobei gleichzeitig auch die Anpassung an den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16 % erfolgt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1525/3335 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 59.500 0299/0780 Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen 50.000
      1576/1405 Abziehbare Vorsteuer 19 % 9.500

Buchung der Zahlung des Restbetrags:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1625/3335 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 114.500 1200/1800 Bank 114.500

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