Die Vorsteuer aus Anzahlungen kann der Unternehmer nur geltend machen, wenn die Zahlung erfolgt ist. Werden aber fertiggestellte Teilleistungen abgerechnet, hängt der Vorsteuerabzug nicht mehr von der Zahlung ab. Eine vereinbarte Gesamtleistung kann in selbstständige Teilleistungen aufgeteilt werden, die jeweils für sich abgerechnet werden können.

Werklieferungen oder Werkleistungen, die als einheitliche Gesamtleistung vereinbart worden sind, können in selbstständige Einzelleistungen aufgeteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der einzelne Teil einer Werklieferung oder Werkleistung muss sich wirtschaftlich abgrenzen lassen.
  • Diese Teilleistung muss nach der Fertigstellung durch den Auftraggeber abgenommen werden.
  • Es muss vereinbart worden sein, dass keine einheitliche Gesamtleistung erbracht wird, sondern abgrenzbare Teilleistungen ausgeführt werden, für die entsprechende Teilentgelte gezahlt werden.
  • Sind zunächst keine abgrenzbaren Teilleistungen und keine Teilentgelte vereinbart worden, kann dies noch nachgeholt werden.
  • Die Teilleistungen müssen nicht nur vereinbart sein, sondern auch gesondert abgerechnet werden.

Unternehmer und Leistungsempfänger müssen darüber einig sein, dass sie eine Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufspalten. Die Aufteilung in Teilleistungen muss auch tatsächlich vollziehbar sein. Das bedeutet, dass jede Teilleistung auch für sich abgenommen werden muss. Die gesonderte Abnahme ist ein unverzichtbarer Bestandteil, wenn es um abgrenzbare Teilleistungen geht. Bei Vereinbarungen, nach denen die Gewährleistungsfrist erst mit der Abnahme des Gesamtwerks beginnt, werden keine selbstständigen Teilleistungen anerkannt.

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