Erhält der Unternehmer aber eine Rechnung über eine Anzahlung (Abschlags- oder Vorauszahlung), darf er die ausgewiesene Umsatzsteuer erst dann als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat.[1] Um den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung beanspruchen zu können, müssen somit die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegen und
- die Anzahlung muss geleistet worden sein.
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