Begriff

Anzahlungen stellen im Geschäftsverkehr ein gängiges Mittel zur Abwicklung einer Lieferung oder Sonstigen Leistung dar. Insbesondere bei hohen Auftragssummen im Maschinenbau oder in der Bauwirtschaft wäre eine Auftragsabwicklung ohne Anzahlungen nicht vorstellbar. Die Anzahlung stellt zudem ein wichtiger Faktor zur (Vor-)Finanzierung eines Auftrags dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zu unterscheiden sind hierbei der Leistende der Anzahlung sowie der Empfänger der Anzahlung. Nach § 266 HGB sind geleistete Anzahlungen im Anlagevermögen getrennt nach geleistete Anzahlungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter und auf Sachanlagen sowie im Umlaufvermögen als geleistete Anzahlungen auf Vorräte auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Das Bilanzierungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB enthält indes keine abschließende Aufzählung aller geleisteten Anzahlungen, sondern bestimmt mit welcher (Ober-) Bezeichnung ein Vermögensgegenstand veröffentlicht werden muss. Dies folgt insbesondere daraus, dass das Bilanzierungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB überhaupt nicht für alle bilanzierungspflichtige Kaufleute, sondern nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB) verbindlich ist. Deshalb sind z.B. geleistete Anzahlungen auf nicht aktivierungspflichtige Leistungen als Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ebenfalls auf der Aktivseite auszuweisen.[1]

Demgegenüber werden erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen nach § 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB als Verbindlichkeiten auf der Passivseite bilanziert. Bei Anzahlungen auf Vorräte (z.B. erhaltene Anzahlung eines Maschinenbauers) können die Anzahlungen auch offen von den Vorräten abgesetzt werden.[2] Dies gilt auch steuerlich nach § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeitsgrundsatz).

Für die Umsatzsteuer regelt § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG die Mindest-Istbesteuerung bei der Vereinnahmung der Anzahlung mit Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Vorsteuer ist ein Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG möglich, soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Regelungen zur Rechnungserteilung finden sich in UStAE 14.8,

[1] FG Hessen, Urteil v. 26.2.2019, 4 K 2033/17.

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