Kommentar

Das BMF konkretisiert die Anwendung von § 35 EStG insbesondere hinsichtlich der Punkte:

  • Ermäßigungshöchstbetrag bei gleichzeitigem Vorliegen von Verlusten
  • Aufteilung bei Mitunternehmerschaft
  • Anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag bei einer KGaA
  • unterjährige Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 19.09.2007, IV B 2 - S 2296 - a/0

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