Kommentar
Das BMF konkretisiert die Anwendung von § 35 EStG insbesondere hinsichtlich der Punkte:
- Ermäßigungshöchstbetrag bei gleichzeitigem Vorliegen von Verlusten
- Aufteilung bei Mitunternehmerschaft
- Anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag bei einer KGaA
- unterjährige Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel.
Link zur Verwaltungsanweisung
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