Die EU-Kommission hatte am 25.5.2018 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der MwStSystRL "hinsichtlich der Einführung der detaillierten Maßnahmen zur Durchführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten" vorgelegt, die am 1.7.2022 in Kraft treten sollten. Es soll nach dem Richtlinienvorschlag bei dem Grundsatz des Art. 193 MwStSystRL bleiben, dass die MwSt von jedem Steuerpflichtigen, der eine steuerpflichtige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen bewirkt, geschuldet wird, es sei denn, in anderen Bestimmungen, die in Art. 193 MwStSystRL aufgeführt sind, wird festgelegt, dass die MwSt von einer anderen Person geschuldet wird. Als Ausnahme von Art. 193 MwStSystRL hat die EU-Kommissionein einen neuen Art. 194a MwStSystRL vorgeschlagen, wonach die MwSt von der Person, an die die Waren geliefert werden, geschuldet wird, sofern er ein sog. zugelassener Steuerpflichtiger (certified taxpayer, CTP) ist, wenn die Warenlieferung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht im des Mitgliedstaats des Orts der Lieferung ansässig ist. Was Intra-Union-Warenlieferungen betrifft, bedeutet die Kombination der Art. 193 und 194a MwStSystRL, dass der Lieferant grundsätzlich Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist, es sei denn, der Lieferant ist nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig und der Kunde ist ein CTP. In diesem Fall soll der Kunde im Bestimmungsmitgliedstaat Steuerschuldner werden. Die Verhandlungen in Brüssel über den Richtlinienvorschlag haben bisher zu keinerlei greifbaren Ergebnissen geführt.

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