Grundsätzlich dürfen Ausgaben, die der Lebensführung des Unternehmers dienen, seinen Gewinn nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind.[1]

Zu den Kosten der Lebensführung zählen alle Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind. Dass die private Lebensführung die betriebliche Veranlassung berührt, ergibt sich nach der Rechtsprechung dann, wenn eine Anschaffung durch die persönlichen Vorlieben des Unternehmers mitveranlasst ist. Eine private Veranlassung kann in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeschlossen werden obwohl die betriebliche Veranlassung ebenfalls vorhanden ist.[2]

Hierzu gehören auch die Kosten für die Büroausstattung. Es ist immer zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls in Kauf genommen hätte. Dabei ist neben dieser Prüfung auch die Ansicht der breiten Bevölkerung zu berücksichtigen. Es handelt sich immer um eine individuelle Einzelfallentscheidung, weil es keine allgemeine, absolute Angemessenheitsgrenze gibt.

[2] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2014, 6 K 234/14, EFG 2015, S. 1853.

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