Werden vorgenommene Baumaßnahmen von dritter Seite erstattet, z. B. durch die Versicherung oder die Mieter, sind die Aufwendungen um die Erstattungen zu mindern. Lediglich der verbleibende Betrag muss vom Unternehmer in die Berechnung der 15-%-Grenze mit einbezogen werden.

Kommt es trotz Minderung der Aufwendungen um die Erstattungen von dritter Seite zu einer Überschreitung der 15-%-Grenze, sind die Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren und erhöhen somit die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes. Ein Abzug von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben ist damit nicht mehr möglich.

Kommt es zu Erstattungen in einem späteren Jahr als dem, in dem die Aufwendungen angefallen sind, ist die AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe der nachträglichen Erstattung zu mindern.

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