Rz. 103

Überführt ein Unternehmer ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes ihm gehörendes Betriebsvermögen so ist der Buchwert fortzuführen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.[1]

Überführung bedeutet, das Wirtschaftsgut hat den bisherigen Nutzungszusammenhang eines Unternehmens verlassen und wird in den Nutzungszusammenhang eines anderen Unternehmens eingefügt.

Solche Überführungen sind gegeben bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern

  • aus einem Einzelunternehmen in ein anderes Einzelunternehmen desselben Steuerpflichtigen,[2]
  • aus einem Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,[3]
  • aus einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft in ein anderes Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer anderen Mitunternehmerschaft.[4]

In diesen Fällen handelt es sich begrifflich nicht um Einlagen (Einlagen). Das Wirtschaftsgut bleibt im Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und ist vor und nach der Überführung diesem im gleichen Verhältnis wie vorher zuzurechnen. Wenn ansonsten die Besteuerung der stillen Reserven beim Verlassen des betrieblichen Bereichs gesichert ist, besteht kein Grund, bei der Überführung aus dem früheren Betriebsvermögen und der Zuführung zum neuen Betriebsvermögen einen anderen Wert als den Buchwert anzusetzen.

§ 6 Abs. 5 EStG ist auch auf die Übertragung von Verbindlichkeiten anwendbar, da es sich hierbei um ein negatives Wirtschaftsgut handelt.[5]

 

Rz. 104

Die Erfassung der stillen Reserven ist sichergestellt, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin der deutschen Ertragsbesteuerung verstrickt bleibt.[6]

[5] Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 1525, Stand: 8/2021.
[6] Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vgl. statt aller Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 1737, Stand: 8/2021.

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