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Steuerrechtlich sind die stillen Reserven im hingegebenen Tauschgegenstand in voller Höhe aufzulösen, auch wenn der gemeine Wert über seinen ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Insofern liegt eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes vor, da im Handelsrecht ein Wahlrecht auch zur Buchwertfortführung besteht.[1]
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