Rz. 84

Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit einer Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden, kann es sich bei der Zahlung um einen Zuschuss handeln. Voraussetzung hierzu ist, dass der Zahlende hiermit auch einen in seinem Interesse liegenden Zweck verfolgt. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, handelt es sich nicht um einen Zuschuss.[1]

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