Rz. 30

Nach dem BMF, Schreiben vom 18.7.2003 ist für die ersten 3 Jahre nach Anschaffung des Gebäudes nicht zu prüfen, ob eine Hebung des Standards vorliegt, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Dies gilt aber nicht, wenn durch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Standard für einzelne Wohnungen gehoben wird oder die Instandsetzungsmaßnahme der Beginn einer Sanierung in Raten sein kann.[1]

 

Rz. 31

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen betrifft, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskoten des Gebäudes übersteigen, gilt nur für Herstellungskosten, nicht aber für Anschaffungskosten. Daher ist diese Vorschrift erst zu prüfen, nachdem der Anschaffungsvorgang beendet ist, die Betriebsbereitschaft also herbeigeführt worden ist.

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