Wird das Gebäude in unterschiedlicher Art und Weise genutzt, ist jeder unterschiedlich genutzte Gebäudeteil ein besonderes Wirtschaftsgut. Ein Gebäude kann maximal 4 verschiedenen Nutzungsarten unterliegen. Es kann zum Teil fremdbetrieblich, zum Teil eigenbetrieblich, zum Teil zu fremden Wohnzwecken und zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Jede Nutzungsart führt dazu, dass der Gebäudeteil ein besonderes Wirtschaftsgut darstellt.

Dabei gilt die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands als fremdbetriebliche Nutzung.

Die Nutzungsänderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudeteils, der zukünftig zu fremden Wohnzwecken vermietet wird, verliert allein durch die Umwidmung nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Für die tatsächliche Überführung in das Privatvermögen des Unternehmers muss dieser eine Entnahmehandlung tätigen. D.h., er muss die Nutzungsänderung dokumentieren und auch buchen.

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