Kommentar

Das BFH-Urteil vom 14.12.2004[1], wonach die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen, ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze sind nicht mit der bisherigen Rechtsprechung[2] zur Erbauseinandersetzung vereinbar. Danach führt die Erfüllung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs auch dann zu einem Erwerb ohne Gegenleistung, wenn die wertmäßige Angleichung des zugewiesenen Vermögens durch eine überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bewirkt wird. Nur soweit der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteigt und hierfür Abfindungen zu zahlen sind, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 30.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 15/06

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