Das Einkommensteuerrecht bestimmt als Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung. Für die Gewinnermittlung und insbesondere für die Berechnung der Abschreibungen ist diese Vorschrift zu ungenau und muss dahingehend ausgelegt werden, dass als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung anzusehen ist.[1] Mit Lieferung ist der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber gemeint. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Der Vermögensgegenstand ist zu diesem Zeitpunkt beim Erwerber mit seinen Anschaffungskosten steuerlich zu erfassen.

Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Anschaffungskosten zeitlich auch vor oder nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen können. Zu diesen Aufwendungen gehören z. B. Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb kommt es dabei nicht an; allein ausschlaggebend ist der sachliche Zusammenhang mit der Anschaffung.

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